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Erleichterte Einbürgerung Ehepartner

Erleichterte Einbürgerung Ehepartner (Art. 21 Abs. 1 BüG)


Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitz, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er:

  • sei 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt; und
  • sich insgesamt 5 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

Wer im Ausland lebt oder gelebt hat, kann das Gesuch auch stellen, wenn sie oder er:

  • seit 6 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt; und
  • mit der Schweiz eng verbunden ist.


Weitere Voraussetzungen für die Einbürgerung

  • Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. keine Steuerausstände, keine Betreibungen, keine Verlustschein, keine Strafregistereinträge)
  • Respektierung der Werte der Bundesverfassung
  • Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen (mind. mündlich B1, schriftlich A2)
  • Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb  von Bildung (kein Bezug von Sozialhilfe oder vollständige Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe)
  • Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder

 

Gesuchsformulare und Merkblätter sind bei der Wohngemeinde, beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen sowie beim Staatssekretariat für Migration (SEM) erhältlich.

Das Gesuch ist vollständig ausgefüllt mit den erforderlichen Unterlagen auf dem Postweg an das Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, zu senden.

Zuständig für das Verrfahren ist das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen, Bahnhofplatz 65, 8500 Frauenfeld.

Weitere Informationen zur erleichterten Einbürgerung.

 

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