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Ordentliche Einbürgerung

Ordentliche Einbürgerung (Art. 13 BüG)


Das Gesuch um Erwerb des Schweizer Bürgerrechts kann gestellt werden, wenn

  • die Bewerberin bzw. der Bewerber im Besitz der Niederlassungsbewilligung (sog. C-Bewilligung) ist.
  • Die Wohnsitzerfordernisse von Bund, Kanton und Gemeinde erfüllt ist.

In der Regel sind das 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 5 Jahre im Kanton Thurgau und die letzten 3 Jahre ohne Unterbruch in der Gemeinde. Die in der Schweiz gelebten Jahre zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr werden für die Ermittlung der eidgenössischen Wohnsitzfrist doppelt gezählt, wobei der tatsächliche Aufenthalt mindestens sechs Jahre zu betragen hat.

 

Verfahren

Das Gesuchsformular kann beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen (Amt HZ) oder bei der Wohngemeinde angefordert werden. Dieses ist auszufüllen und mit den vollständigen Unterlagen (siehe Abschnitt „Erforderliche Unterlagen“) beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen, Bahnhofplatz 65, 8510 Frauenfeld, einzureichen.

Nach Eingang des Gesuchs mit den vollständigen Unterlagen wird die Gebühr für das Verfahren auf Kantonsebene in Rechnung gestellt. Bei Zahlungseingang wird das Gesuch an die Wohngemeinde weitergeleitet, wenn die Niederlassungsbewilligung vorliegt, die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sind, keine hängigen Strafverfahren vorliegen, die Kriterien betreffend die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt sind und die geforderten sprachlichen Kompetenzen vorhanden sind.

Die zuständige Gemeindebehörde macht nach Erhalt des Gesuches die Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind. Teil der Erhebungen bildet in aller Regel ein Gespräch mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber.

Bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen entscheidet das zuständige Gemeindeorgan (Gemeindeversammlung) über die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes.

Nach Erhalt des Einbürgerungsentscheides der Politischen Gemeinde leitet das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen diesen mit der kantonalen Empfehlung der Einbürgerung an das Staatssekretariat für Migration zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes weiter.

Nach Erteilung des Gemeindebürgerrechtes und Vorliegen der Einbürgerungsbewilligung des Bundes wird das Einbürgerungsverfahren auf kantonaler Ebene fortgesetzt. Mit der Verleihung des Kantonsbürgerrechtes durch den Grossen Rat wird das Verfahren beendet.

Weitere Informationen zur ordentlichen Einbürgerung.

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