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Leinenpflicht für Hunde vom 01.04. - 31.07.

Die gesetzliche Leinenpflicht* vom 1. April – 31. Juli verhindert, dass in den genannten kritischen Zeiten für Wildtiere eine unnötige Gefahr von freilaufenden Hunden ausgeht. Verantwortungsvolle Hundehalterinnen und Hundehalter halten sich daran.

Wir danken Ihnen für Ihre Rücksichtnahme zugunsten der Wildtiere!

Widerhandlungen gegen diese Leinenpflicht können gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 4a der Verordnung des Regierungsrats über das Halten von Hunden (RB 641.21) mit Fr. 100.00 gebüsst werden.

* Die gesetzliche Leinenpflicht gilt nicht für Jagd- und Herdenschutzhunde sowie Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens im Einsatz und bei der Ausbildung.

Leinenpflicht Info

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